Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Oktober 2006 bis Juli 2007.
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Im Betrieb der Beklagten erbrachten die in ihrem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer - seit 1996 und auch in dem hier streitigen Zeitraum - ohne wesentliche Veränderung zu mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit unstreitig folgende Arbeiten:
* Anstreich- und Tapezierarbeiten zu nicht mehr als 40% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit
* Elektroinstallationen zu nicht mehr als 11% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit
* Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen zu nicht mehr als 16% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit
* Betonarbeiten
* Fliesenverlegearbeiten
* Maurerarbeiten
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