LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.08.2008
10 Sa 908/08
Normen:
TVG § 4 Abs. 4 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 62814/07

Widersprüchliches Verhalten; unzulässiges Auskunftsverlangen; Rechtsirrtum

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.08.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 908/08

DRsp Nr. 2008/18317

Widersprüchliches Verhalten; unzulässiges Auskunftsverlangen; Rechtsirrtum

»Teilt die ZVK einem Arbeitgeber nach Betriebsprüfung mit, dass keine Beitragspflicht bestehe, wenn sich an den betrieblichen Strukturen und Arbeitszeitanteilen nichts ändere, ist es der ZVK verwehrt danach unter Berufung auf einen Rechtsirrtum wieder von einer Auskunftspflicht auszugehen.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 4 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Oktober 2006 bis Juli 2007.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Im Betrieb der Beklagten erbrachten die in ihrem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer - seit 1996 und auch in dem hier streitigen Zeitraum - ohne wesentliche Veränderung zu mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit unstreitig folgende Arbeiten:

* Anstreich- und Tapezierarbeiten zu nicht mehr als 40% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit

* Elektroinstallationen zu nicht mehr als 11% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit

* Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen zu nicht mehr als 16% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit

* Betonarbeiten

* Fliesenverlegearbeiten

* Maurerarbeiten