LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.11.2022
26 Ta (Kost) 6090/22
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 9;
Fundstellen:
NZA 2023, 383
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 5924/21

Widerstand gegen Einrichtung einer Einigungsstelle als Verfahrensgegenstand nach § 100 ArbGG6.250 Euro als Gegenstandswert bei Streit über Einrichtung einer EinigungsstelleRegelstreitwert von 5.000 Euro infolge offensichtlicher Unzuständigkeit der EinigungsstelleAuskunftsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 100 ArbGG

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6090/22

DRsp Nr. 2023/589

Widerstand gegen Einrichtung einer Einigungsstelle als Verfahrensgegenstand nach § 100 ArbGG 6.250 Euro als Gegenstandswert bei Streit über Einrichtung einer Einigungsstelle Regelstreitwert von 5.000 Euro infolge offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle Auskunftsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 100 ArbGG

1. Der Streit über die Einrichtung einer Einigungsstelle ist regelmäßig begrenzt auf die Frage, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Der Prüfungsmaßstab ist dadurch stark eingeschränkt, sodass die Bedeutung der angestrebten Auskunft sich nicht in vollem Umfang im Gegenstandswert widerspiegelt. Es ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landearbeitsgerichts allerdings nicht auszuschließen, dass hiervon in besonders gelagerten Konstellationen auch nach oben abzuweichen ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12. Januar 2021 - 26 Ta Kost 6003/21). 2. Es geht im Verfahren nach § 100 ArbGG noch nicht um die Frage, ob und in welchem Umfang konkret ein Auskunftsanspruch nach § 106 BetrVG besteht. Dabei handelt es sich um eine im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens (§ 109 BetrVG) zu entscheidende Rechtsfrage.