LSG Hamburg - Urteil vom 19.09.2017
L 3 SB 32/16 WA
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SB 515/10

Wiederaufnahme eines abgeschlossenen VerfahrensSchlüssige Darlegung eines gesetzlichen WiederaufnahmegrundesKeine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall

LSG Hamburg, Urteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen L 3 SB 32/16 WA

DRsp Nr. 2018/11057

Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens Schlüssige Darlegung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall

1. Die schlüssige Darlegung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes ist Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage. 2. Die angebliche inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung ist kein Wiederaufnahmegrund.

Die Klage auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12.02.2013 abgeschlossenen Verfahrens L 3 SB 13/12 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 580;

Gründe:

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines vor dem Landessozialgericht Hamburg abgeschlossenen Verfahrens.