LSG Thüringen - Urteil vom 28.04.2022
L 1 U 909/21
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 50/99

Wiederaufnahme eines Verfahrens über die Feststellung einer WehrdienstbeschädigungZuständiges Gericht für eine WiederaufnahmeklageSchlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes (vorliegend verneint)

LSG Thüringen, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen L 1 U 909/21

DRsp Nr. 2022/15835

Wiederaufnahme eines Verfahrens über die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung Zuständiges Gericht für eine Wiederaufnahmeklage Schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes (vorliegend verneint)

1. Zuständiges Gericht für eine Wiederaufnahmeklage ist dasjenige Gericht, das zuletzt eine Sachentscheidung getroffen hat.2. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Wiederaufnahmeklage ist die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes, § 179 SGG iVm §§ 579 ff ZPO. Ist ein solcher nicht schlüssig dargelegt so ist die Wiederaufnahmeklage zu verwerfen.

Tenor

Die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. Februar 2003 - L 1 U 50/99 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 1 U 50/99, in dem um die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung und die Gewährung einer Verletztenrente gestritten wurde.