LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.01.2023
L 3 AS 36/22
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; SGG § 180; SGG § 192 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 579; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 314/20

Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten sozialgerichtlichen VerfahrensZulässigkeit einer NichtigkeitsklageZulässigkeit einer RestitutionsklageWiederaufnahme bei rechtskräftigen einander widersprechenden EntscheidungenRechtsmissbräuchlichkeit eines erneuten Wiederaufnahmebegehrens

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2023 - Aktenzeichen L 3 AS 36/22

DRsp Nr. 2023/7609

Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten sozialgerichtlichen Verfahrens Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage Zulässigkeit einer Restitutionsklage Wiederaufnahme bei rechtskräftigen einander widersprechenden Entscheidungen Rechtsmissbräuchlichkeit eines erneuten Wiederaufnahmebegehrens

1. Die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten Verfahrens setzt die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gemäß §§ 179 SGG, 579 ZPO, einer Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, 580 ZPO oder einer Wiederaufnahme gemäß § 180 SGG bei rechtskräftigen einander widersprechenden Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger in Hinblick auf den streitigen Anspruch bzw. entsprechender sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen voraus – hier verneint. 2. Ein erneutes Wiederaufnahmebegehren zu einem Verfahren, in dem bereits über mehrere Instanzen über die Fortsetzung eines zuvor wirksam erledigten Verfahrens gestritten worden ist, ist als missbräuchlich im Sinne von § 192 SGG anzusehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; SGG § 180; SGG § 192 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 579; ZPO § 580;