LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.09.2022
L 18 AS 293/21
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 579 Abs. 2; ZPO § 580; ZPO § 589 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 970/20
SG Frankfurt (Oder), vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 971/20
SG Frankfurt (Oder), vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 972/20

Wiederaufnahmeklage im SozialgerichtsverfahrenNichtigkeit von sozialgerichtlichen UrteilenZulässigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts durch GerichtsbescheidStatthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 293/21

DRsp Nr. 2023/2865

Wiederaufnahmeklage im Sozialgerichtsverfahren Nichtigkeit von sozialgerichtlichen Urteilen Zulässigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage

Eine Wiederaufnahmeklage in Form einer Nichtigkeitsklage ist dann nicht statthaft, wenn die Nichtigkeit der Ausgangsentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren hätte gerügt werden können. Darauf, ob der Betroffene von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht oder ob er von dieser Möglichkeit wusste, kommt es nicht an. Eine falsche Besetzung des Gerichts stellt nur dann einen Nichtigkeitsgrund dar, wenn es sich nicht nur um ein Versehen, sondern um objektive Willkür handelt.

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Februar und 8. Februar 2021 aufgehoben.

Die Wiederaufnahmeklagen werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 579 Abs. 2; ZPO § 580; ZPO § 589 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Wiederaufnahme von Verfahren, die bei dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) geführt worden sind (S 17 AS 2410/11, S 17 AS 2412/11 und S 17 AS 2413/11).