BSG - Urteil vom 09.08.1990
7 RAr 62/89
Normen:
VRG § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 5 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-7825 § 2 Nr. 1

Wiederbesetzung von Arbeitsplätzen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a VRG

BSG, Urteil vom 09.08.1990 - Aktenzeichen 7 RAr 62/89

DRsp Nr. 1998/18849

Wiederbesetzung von Arbeitsplätzen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a VRG

1. Ungeachtet einer zeitlichen Verzögerung ist der wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses freigewordene Arbeitsplatz aus diesem Anlaß i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a VRG wiederbesetzt worden, wenn der Arbeitgeber die Absicht hierzu von vorneherein hatte und dieser Zusammenhang von den Begleitumständen objektiv getragen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

VRG § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 5 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen.