LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.12.2006
16 Sa 273/06
Normen:
AEntG § 1 Abs. 3 ; BRTV/BAU § 8 Ziffer 15 ; VTV § 18 ; ZPO § 85 Abs.2 § 233 § 520 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1510/01

Wiedereinsetzung bei gestörter Faxleitung - Darlegungslast der Urlaubskasse des Baugewerbes für Höhe der Beiträge - Erschütterung des Indizwertes der vom Arbeitgeber gemeldeten Angaben

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 16 Sa 273/06

DRsp Nr. 2007/9588

Wiedereinsetzung bei gestörter Faxleitung - Darlegungslast der Urlaubskasse des Baugewerbes für Höhe der Beiträge - Erschütterung des Indizwertes der vom Arbeitgeber gemeldeten Angaben

1. Fristversäumnisse aufgrund gestörter Faxleitungen können einer Partei nicht angelastet werden können. 2. Eine allgemeine oder konkrete Anweisung am Spätnachmittag eines Werktages, bei misslungener Faxübersendung aus Gründen, die nicht in Fehlern des eigenen Gerätes liegen, über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden immer wieder eine Faxverbindung zu versuchen oder gar nach einer bestimmten Zeit die Faxübersendungsversuche abzubrechen und doch noch zu versuchen, den Schriftsatz durch Eigentransport zum Gericht zu bringen, kann nicht verlangt werden; die erfolgreiche Nutzung des Kommunikationsmittels Fax kann und darf nicht davon abhängen, ob man binnen mehrerer Stunden das Glück hat, einen "Treffer" zu landen. 3. Anderes kann nur gelten, wenn es um die Versendung eines Faxes gegen Ende eines Tages geht; angesichts der bekannten Praxis, alles im letzten Moment erledigen zu wollen, besteht in diesem Fall die greifbare und auch erkennbare Gefahr, dass die Faxverbindung deshalb wegen Belegung des Empfangsgeräts durch andere scheitert, weil viele andere das gleiche versuchen.