LAG Köln - Urteil vom 22.02.2006
9 Sa 1085/04
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 233 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5580/03

Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil

LAG Köln, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1085/04

DRsp Nr. 2006/27962

Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil

»Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil.«

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 233 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus Annahmeverzug.

Der Kläger, geboren am 6. August 1967, war als Gebäudereiniger bei der Beklagten beschäftigt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 29. Januar 2002 zum 31. Mai 2002. Auf Kündigungsschutzklage des Klägers stellte das Arbeitsgericht Köln durch Urteil vom 7. August 2002 - 7 Ca 1180/02 - fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Köln durch Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 (2) Sa 928/02 - zurück.

Mit der vorliegenden Klage, die am 13. Mai 2003 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, hat der Kläger seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 15. Juli 2002 sowie seine Ansprüche aus Annahmeverzug zunächst ab dem 1. Februar 2003 bis zum 30. April 2003 und danach weiter bis zum 31. Januar 2004 geltend gemacht unter Abzug der erhaltenen Arbeitslosenunterstützung. Er war vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Januar 2003 arbeitsunfähig erkrankt.