LAG Nürnberg - Beschluss vom 11.01.1999
6 Ta 196/98
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ; ZPO §§ 3 233 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 13.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1403/98

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtswegzuständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Streitwert des Beschwerdeverfahrens

LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.01.1999 - Aktenzeichen 6 Ta 196/98

DRsp Nr. 2002/15174

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtswegzuständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Streitwert des Beschwerdeverfahrens

»1. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Frist nur deshalb versäumt wurde, weil eine sonst zuverlässige Auszubildende rechtzeitig beauftragt wurde, auf dem Heimweg einen fristwahrenden Schriftsatz in den Nachtbriefkasten des Gerichts einzuwerfen, dies aber vergißt. 2. Auch bei einer Klage auf Bruttolohnzahlung muß für die Rechtswegzuständigkeit geprüft werden, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. 3. Ein Auftragnehmer, der vor Ausführung des Auftrags fremde Hilfskräfte beschäftigt, ist in der Regel kein Arbeitnehmer. Betreibt er zudem neben der Erfüllung des Auftragsverhältnisses ein eigenes Gewerbe, ist er auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. 4. Als Streitwert für das Beschwerdeverfahren erscheint in der Regel die Festsetzung von 1/3 des Hauptsachestreitwerts als angemessen.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ; ZPO §§ 3 233 ;

Gründe:

I.