LAG Bremen - Beschluss vom 23.07.1999
4 Ta 48/99
Normen:
KSchG §§ 4 5 Abs. 1 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 488
FA 2000, 28
FA 2000, 165
LAGE § 5 KSchG Nr. 96
LAGE § 85 ZPO Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - Beschluss vom 21. April 1999 - 2 Ca 239/99,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch die Gewerkschaft

LAG Bremen, Beschluss vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 4 Ta 48/99

DRsp Nr. 2002/16861

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch die Gewerkschaft

»Wendet sich der Kläger nach dem Erhalt der Kündigung zur Einholung von Rechtsrat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist an seine Einzelgewerkschaft und erklärt der dortige für Rechtsauskünfte zuständige Gewerkschaftssekretär, er werde die Unterlagen an die DGB-Rechtsschutz GmbH zwecks Klageerhebung unverzüglich weiterleiten, unterbleibt die Übersendung innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG jedoch aus Gründen, die in der Organisation der Einzelgewerkschaft liegen, so ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er nur der DGB Rechtsschutz GmbH Prozessvollmacht erteilt hat. Eine Zurechnungsnorm für das Fehlverhalten der Mitarbeiter der Einzelgewerkschaft ist in § 85 Abs. 2 ZPO nicht zu sehen.«

Normenkette:

KSchG §§ 4 5 Abs. 1 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien bestand seit September 1996 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt ständig ca. 50 Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 24.02.1999, welches dem Kläger am 25.02.1999 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 12.03.1999.