LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.12.2022
L 9 SO 62/22 B
Normen:
SGG § 12 Abs. 1 S. 1; SGG § 67 Abs. 4 S. 2; SGG § 105; SGG § 125; SGG § 130 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 17.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 13/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen BeschwerdeverfahrenKeine Ablehnung im Beschlussverfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.12.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 62/22 B

DRsp Nr. 2023/3874

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren Keine Ablehnung im Beschlussverfahren

Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist nicht im Beschlusswege möglich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 17. Juni 2022 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 12 Abs. 1 S. 1; SGG § 67 Abs. 4 S. 2; SGG § 105; SGG § 125; SGG § 130 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren ist.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme von Umzugskosten und einer Mietkaution mit Bescheid vom 9. März 2018 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2019 zurück.