LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2018
L 11 AS 839/18 B PKH
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 87;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 86/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der KlagefristVerschulden des Klägers bei Nichtbeachtung von Leerungszeiten bzw. Versandschlusszeiten der Post

LSG Bayern, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 839/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/13837

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der Klagefrist Verschulden des Klägers bei Nichtbeachtung von Leerungszeiten bzw. Versandschlusszeiten der Post

Zur Einhaltung der Frist zur Klageerhebung ist bei Aufgabe der Klageschrift zur Post auf die Leerungszeiten bzw. Versandschlusszeiten zu achten.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.08.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 87;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheiden vom 26.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II, ohne die Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 18.01.2018 laut Postzustellungsurkunde zugestellt worden.

Am 20.02.2018 (Dienstag) hat der Kläger Klage dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.