LAG Chemnitz - Beschluß vom 25.08.1999
2 Sa 1301/98
Normen:
ZPO § 233, § 234 Abs. 1, § 238, § 319 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 516 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, AK Görlitz - Urteil - 21.10.1998 - 10 Ca 10393/98 GD,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

LAG Chemnitz, Beschluß vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 1301/98

DRsp Nr. 2000/3998

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

»1. Die Rückgabe von Urteilsausfertigungen zum Zwecke der Anbringung eines Berichtigungsbeschlusses kann nicht erzwungen werden. 2. Verweigert eine Partei die Rückgabe der ihr zugestellten Urteilsausfertigung, ist lediglich der die Berichtigung aussprechende Beschluß zuzustellen. 3. Wird stattdessen eine weitere und mit Berichtigungsbeschluß versehene Ausfertigung samt weiterer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, setzt dies keine neue Berufungsfrist in Lauf. Allerdings kann diese Verfahrensweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der dadurch verursachten Versäumung der Berufungsfrist begründen.«

Normenkette:

ZPO § 233, § 234 Abs. 1, § 238, § 319 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 516 ;

Gründe:

I.

In dem Rahmen eines Rechtsstreits der Parteien um Arbeitsentgelt ist auf die Berufung der im ersten Rechtszug unterlegenen Beklagten zunächst über die Zulässigkeit der Berufung zu befinden. In diesem Zusammenhang geht es darum, ob die Beklagten die Berufungsfrist eingehalten haben oder ob ihnen doch, bei Nichteinhaltung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren ist. Auf die insoweit erheblichen Punkte beschränkt sich die folgende Darstellung.