BAG - Urteil vom 18.06.2015
8 AZR 556/14
Normen:
ArbGG § 74 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 236; ZPO § 552;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 307/13
ArbG Erfurt, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2044/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung

BAG, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 556/14

DRsp Nr. 2015/15483

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung

Ein Rechtsanwalt ist bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung verpflichtet, eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für diese Prozesshandlung abläuft. Werden ihm die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, so hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen. Sind die Fristen offensichtlich falsch berechnet, so hat er die Fristberechnung zu korrigieren und dafür Sorge zu tragen, dass die korrigierte Fristberechnung im Terminkalender eingetragen wird.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. April 2014 - 3 Sa 307/13 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 74 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 236; ZPO § 552;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei Betriebsübergängen infolge eines Widerspruchs der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses infolge des ersten Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht.