LSG Bayern - Beschluss vom 15.05.2017
L 11 AS 308/17 B PKH
Normen:
SGG § 67 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 593/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Bewilligung von ProzesskostenhilfeKeine Wiedereinsetzung bei Versäumung einer richterlichen Frist

LSG Bayern, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 308/17 B PKH

DRsp Nr. 2018/10790

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung einer richterlichen Frist

Bei Versäumung einer richterlichen Frist, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG unzulässig, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist handelt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren ist.

Nach Erhebung der Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 23.06.2016 mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Rechtsmittel etc. sind allesamt ohne Erfolg geblieben.

Einen erneut gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG nach Aufforderung zur Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Schreiben vom 25.08.2016 (Frist bis 19.09.2016) mit Beschluss vom 20.09.2016 mangels rechtzeitiger Vorlage des Fragebogens abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.10.2016 wiederum erfolglos Beschwerde und Gegenvorstellung erhoben. Über die zugleich erhobene Anhörungsrüge und den zudem gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH hat das noch nicht entschieden.