LSG Bayern - Beschluss vom 15.05.2017
L 11 AS 310/17 B PKH
Normen:
SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 71/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Bewilligung von ProzesskostenhilfeKeine Wiedereinsetzung bei Versäumung einer richterlichen FristParallelentscheidung zu LSG Bayern L 11 AS 309/17 B PKH v. 15.05.2017

LSG Bayern, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 310/17 B PKH

DRsp Nr. 2018/10833

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung einer richterlichen Frist Parallelentscheidung zu LSG Bayern L 11 AS 309/17 B PKH v. 15.05.2017

Bei Versäumung einer richterlichen Frist, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG unzulässig, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist handelt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 67;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren ist. Nach Erhebung der Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 23.06.2016 mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Rechtsmittel etc. sind allesamt ohne Erfolg geblieben.