BAG - Urteil vom 07.07.2011
2 AZR 38/10
Normen:
ArbGG § 74 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 236;
Fundstellen:
DB 2012, 928
EzA-SD 2012, 23
NJW 2012, 1021
NZA 2012, 637
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1667/09
ArbG Berlin, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 20741/08

Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist; Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Rechtsmittelfristen

BAG, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 38/10

DRsp Nr. 2012/1239

Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist; Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Rechtsmittelfristen

Orientierungssätze: 1. Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen für einen rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze. Der Prozessbevollmächtigte muss durch eine zureichende Ausgangskontrolle dafür Sorge tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Dafür reicht es nicht sicherzustellen, dass ihm Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Es muss durch begleitende organisatorische Maßnahmen außerdem gewährleistet sein, dass diese Fristen im Weiteren auch tatsächlich beachtet werden. 2. Welche konkreten Vorkehrungen der Anwalt zur Fristwahrung trifft, steht ihm grundsätzlich frei. Seine organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, durch Verzögerungen bei der anwaltlichen Bearbeitung oder Ähnliches die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist; dabei ist ein äußerster Sorgfaltsmaßstab anzulegen.