LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2009
2 Sa 1667/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 20741/08

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Erfüllung der Wartezeit; Anwendbarkeit des KSchG bei teilweiser Auslandstätigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1667/09

DRsp Nr. 2010/10767

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Erfüllung der Wartezeit; Anwendbarkeit des KSchG bei teilweiser Auslandstätigkeit

1. a) Zweck der in § 1 Abs. 1 KSchG geregelten Wartezeit darin besteht, den Parteien des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit einer gewissen Zeit der Prüfung zu eröffnen, ob sie sich auf Dauer binden wollen. Der Arbeitgeber soll zunächst Gelegenheit haben, den Mitarbeiter kennen zu lernen. b) Da § 1 KSchG einen Kündigungsschutz für "Arbeitsverhältnisse" statuiert, muss sich dieses Kennenlernen auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abspielen. c) Für die Berechnung der Wartezeit unerheblich, ob dieses Arbeitsverhältnis ein Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis war. Denn in diesen Fällen ist jeweils, unabhängig von der Anzahl der Wochenstunden, der Zweck des § 1 Abs. 1 erfüllt. 2. a) Für die Erfüllung der Wartezeit kommt es nach Sinn und Zweck der Wartezeitregelung nicht darauf an, ob sämtliche in Betracht zu ziehenden Arbeitsverträge deutschem Recht unterlegen haben. Maßgeblich ist - allein -, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelt und dass die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis stattgefunden hat.