BAG - Urteil vom 13.06.2012
7 AZR 738/10
Normen:
BGB §§ 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 311a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 307 Nr. 64
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 840/10
ArbG Berlin, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 11606/09

Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts; Rückwirkungsfiktion des § 311a BGB; Kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen als AGB; Inhaltskontrolle; Unangemessene Belastung des Arbeitnehmers durch Erfordernis der Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens

BAG, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 738/10

DRsp Nr. 2012/19067

Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts; Rückwirkungsfiktion des § 311a BGB; Kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen als AGB; Inhaltskontrolle; Unangemessene Belastung des Arbeitnehmers durch Erfordernis der Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens

1. a) Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. b) Danach ist auch die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung den Vertragsschluss bewirkt, zulässig. 2. a) Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, können ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs 1 S 1 BGB sein. b) Derartige Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln, da auch sie eine Vielzahl von Fällen, die eine einheitliche Auslegung erfordern, betreffen.