LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.07.2023
2 Sa 31/23
Normen:
KSchG § 10; BetrVG § 113; Abwicklungsvergleich v. 28.02.2022 § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 800/22

Wiedereinstellungsanspruch nach Ausspruch einer betriebsbedingten KündigungKeine Wiedereinstellung nach betriebsbedingter Beendigung des ArbeitsverhältnissesKein Wiedereinstellungsanspruch bei Abwicklungsvergleich mit angemessener AbfindungStörung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGBVertragsfreiheit und Kontrahierungszwang

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 31/23

DRsp Nr. 2023/13200

Wiedereinstellungsanspruch nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung Keine Wiedereinstellung nach betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kein Wiedereinstellungsanspruch bei Abwicklungsvergleich mit angemessener Abfindung Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwang

1. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann zwar grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers jedenfalls dann entstehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Der Anspruch erwächst aus einer vertraglich Nebenpflicht aus dem noch fortbestehenden Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - Rn. 32, juris). 2. Sofern nicht der Arbeitgeber einen bestimmten Vertrauenstatbestand geschaffen hat, kann der Arbeitnehmer jedenfalls für den Bereich der betriebsbedingten Kündigung eine Wiedereinstellung wegen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintretender Umstände nicht verlangen (BAG, Urteil vom 06.08.1997 - 7 AZR 557/96 - Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 28, juris).