LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2023
L 14 R 719/21
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1490/18

Wiederholte Erstreckung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als angestellte Rechtsanwältin auf eine parallel hierzu ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2023 - Aktenzeichen L 14 R 719/21

DRsp Nr. 2024/2268

Wiederholte Erstreckung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als angestellte Rechtsanwältin auf eine parallel hierzu ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin

Eine Befreiung von der gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bestehenden Rentenversicherungspflicht eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW, welchem eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung als angestellte Rechtsanwältin erteilt wurde, auf eine parallel hierzu ausgeübte, zeitlich befristete Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei einem Bundestagsabgeordneten in Berlin im Wege der Erstreckung ist bei Vorliegen einer zeitlich befristeten Beschäftigung unter Zugrundelegung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu verneinen, da zu diesem Zeitpunkt keine Mitgliedschaft zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch eine Mitgliedschaft zu der berufsständischen Rechtsanwaltskammer in Berlin existiert.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.06.2021 geändert und die Klage abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand