LAG München - Beschluss vom 28.10.2008
1 SHa 27/08
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1a S. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 139; ZPO § 281;
Vorinstanzen:
ArbG München, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 294/08

Willkürlicher Verweisungsbeschluss bei fehlender Auseinandersetzung mit von Amts wegen zu prüfenden Umständen

LAG München, Beschluss vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 1 SHa 27/08

DRsp Nr. 2009/14511

Willkürlicher Verweisungsbeschluss bei fehlender Auseinandersetzung mit von Amts wegen zu prüfenden Umständen

1. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht nur rechtsfehlerhaft sondern objektiv willkürlich, wenn sich das Gericht mit der von Amts wegen zu prüfenden Frage, ob als Gerichtsstand der Gerichtsstand des Arbeitsorts nach § 48 Abs. 1 a Satz 1 ArbGG in Betracht kommt, überhaupt nicht befasst, insbesondere keinerlei Ausführungen darüber trifft, was als "gewöhnlicher Arbeitsort" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. 2. Auch die Begründung "auf dieser dürftigen Grundlage vermag das Gericht eine Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG nicht festzustellen" genügt den Anforderungen an eine rechtsstaatlich einwandfreie Entscheidung nicht; wenn dem Gericht der Vortrag für eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage nicht ausreicht, hat es einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen, was auch und gerade in einem Fall gilt, in dem die Parteien mangels einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung den Umfang der von ihnen geforderten Darlegungs- und Beweislast noch nicht kennen können.

Tenor:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht München bestimmt.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1a S. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 139; ZPO § 281;

Gründe:

I.