LAG Hamburg - Urteil vom 14.02.2018
33 Sa 10/17
Normen:
RTV § 15 Nr. 1 Abs. 1; RTV § 15 Nr. 1 Abs. 2; RTV § 15 Nr. 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 525/16

Wirksame Abkürzung von Kündigungsfristen durch den Rahmentarifvertrag für die technischen Angestellten in den Stückgut-Kaibetrieben

LAG Hamburg, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 33 Sa 10/17

DRsp Nr. 2018/10706

Wirksame Abkürzung von Kündigungsfristen durch den Rahmentarifvertrag für die technischen Angestellten in den Stückgut-Kaibetrieben

§ 15 Ziff. 1 des Rahmentarifvertrags für die technischen Angestellten in den Stückgut-Kaibetrieben in der Fassung vom 06. Mai 2003, wonach bei der Anwendung von Sozialplänen die Kündigungsfrist einheitlich einen Monat zum Monatsende beträgt, ist rechtswirksam. Die Tarifnorm ist hinreichend bestimmt. Sie verstößt weder gegen § 622 Abs. 4 S. 1 BGB noch gegen §§ 1, 7 Abs. 2 AGG noch gegen das verfassungsrechtliche Untermaßverbot (Art. 12 Abs. 1 GG). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben (im Anschluss an BAG, Urteil vom 18. September 2003, 2 AZR 537/02).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juli 2017 - 27 Ca 525/16 - wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 24. November 2016 nicht beendet worden ist.

Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 24. November 2016 nicht zum 31. Dezember 2016, sondern erst zum 31. Dezember 2017 beendet worden ist, wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.