LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2006
3 Sa 2122/05
Normen:
BGB § 242 § 317 § 319 § 611 ; AVR Anlage 8 § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 69/05 - 07.09.2005,

Wirksame Änderung eines umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem in kapitalgedecktes Zusatzrentensystem im Verband der Diözesen Deutschlands - beschränkte Kontrolle tariflicher Versorgungsregelungen

LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 2122/05

DRsp Nr. 2006/21537

Wirksame Änderung eines umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem in kapitalgedecktes Zusatzrentensystem im Verband der Diözesen Deutschlands - beschränkte Kontrolle tariflicher Versorgungsregelungen

1. Verweisungen in Versorgungsordnungen auf eine beamtenrechtliche Versorgung ist auch ohne ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel zu entnehmen, dass immer die maßgeblichen Bestimmungen entscheidend sein sollen; soll demgegenüber nur die bei Vertragsschluss maßgebliche Regelung in Bezug genommen werden, muss dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden.2. Der Umstand, dass die Zusatzversorgung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) an die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst anknüpfte und auch zum damaligen Zeitpunkt im Bereich des öffentlichen Dienstes eine Gesamtversorgung bestand, bedeutet in keiner Weise, dass dieses System der Versorgung auf alle Zeit festgeschrieben werden sollte.3. Tarifliche Versorgungsregelungen unterliegen wegen des vermuteten Kräftegleichgewichtes der Tarifvertragsparteien bei ihrer Erstellung nicht einer Billigkeitskontrolle; sie können veränderten Gegebenheiten und veränderten tarifpolitischen Vorstellungen angepasst werden, so dass in ihrem Verhältnis zueinander grundsätzlich das Ablösungsprinzip gilt.