LAG Köln - Beschluss vom 19.03.2006
14 (5) Ta 2/06
Normen:
ZPO § 141 ; ArbGG § 51 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 13268/04

Wirksame Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachverhaltsaufklärung auch ohne Angabe des Klärungsbedarfs - Ordnungsgeldes bei Beendigung durch Endurteil

LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2006 - Aktenzeichen 14 (5) Ta 2/06

DRsp Nr. 2006/19943

Wirksame Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachverhaltsaufklärung auch ohne Angabe des Klärungsbedarfs - Ordnungsgeldes bei Beendigung durch Endurteil

»1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachverhaltsaufklärung setzt nicht voraus, dass in der Ladung einzelne klärungsbedürftige Punkte aufgeführt werden.2. Zu den Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Beendigung durch Endurteil«

Normenkette:

ZPO § 141 ; ArbGG § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Zum Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 13.10.2005 war das persönliche Erscheinen der Klägerin gemäß § 51 Abs. 1 ArbGG zur Sachaufklärung und zur Herbeiführung einer möglichen gütlichen Einigung angeordnet worden. Die Klägerin erschien zum Kammertermin nicht. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Gelegenheit, ihr Fehlen im Kammertermin binnen zwei Wochen nach Zugang des Sitzungsprotokolls ordnungsgemäß zu entschuldigen, andernfalls bleibe die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorbehalten. Die Klägerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Klägerin nicht in Betracht komme, weil weder in der Ladung, noch in dem Schreiben des Gerichts vom 08.07.2005 konkret mitgeteilt worden sei, welche Punkte des Sachverhalts noch klärungsbedürftig seien.