Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der im Jahr 1955 geborene Kläger war seit dem 01.01.2001 aufgrund schriftlichen Formulararbeitsvertrages als Leiter des Innendienstes mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 5.113,00 EUR beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages hieß es (Bl. 8 d. A.):
"Der Gesellschaft steht es frei, den Mitarbeiter nach einer Kündigung von der weiteren Mitarbeit zu entbinden. Auf einen etwa bestehenden Urlaubsanspruch wird diese Zeit angerechnet."
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