LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.01.2006
13 Sa 75/05
Normen:
AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3 (a.F.) § 11 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) ; BGB § 242 ; EG-Richtlinie 1999/70 v. 28.06.1999 (zu EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) Art. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b ; Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999 §§ 5 8 ; TzBfG § 14 Abs. 2, 2 a, Abs. 3, Abs. 3 Satz 1 (a.F.), Abs. 4 § 17 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 § 256 Abs. 1 § 260 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 663/04

Wirksame Befristung bei Austausch des Vertragsarbeitgebers im Konzern - kein Zitiergebot bei sachgrundloser Befristung - keine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots bei Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung infolge bevorstehender Unternehmensfusion

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 75/05

DRsp Nr. 2007/9521

Wirksame Befristung bei Austausch des Vertragsarbeitgebers im Konzern - kein Zitiergebot bei sachgrundloser Befristung - keine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots bei Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung infolge bevorstehender Unternehmensfusion

1. Für keinen der drei Tatbestände der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2, 2a und 3 TzBfG besteht ein gesetzliches Zitiergebot; maßgeblich ist allein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen bei Vertragsschluss erfüllt sind und das Anschlussverbot nicht verletzt wird. 2. Die Befristungsgrundlage des § 14 Abs. 2 TzBfG ist gemeinschaftsrechtskonform; sie verstößt weder gegen Art. 2 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge noch gegen §§ 5 und 8 der Rahmenvereinbarung der genannten europäischen Sozialpartner über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999. 3. § 14 Abs. 2 TzBfG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 4. § 14 Abs. 2 TzBfG ist dahin auszulegen, dass sich alle Sätze der Norm auf die natürliche oder juristische Person beziehen, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat (Vertragsarbeitgeber); maßgeblich ist daher die individualvertragliche Bindung und nicht die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb.