LAG Hamm - Urteil vom 14.09.2006
11 Sa 220/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ; Haushaltsgesetz NW 2004/2005 § 7 III ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 (2) Ca 1602/05 - 05.12.2006,

Wirksame Befristung bei vorübergehend freien Haushaltsmitteln

LAG Hamm, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 220/06

DRsp Nr. 2007/946

Wirksame Befristung bei vorübergehend freien Haushaltsmitteln

»1. Begründet der öffentliche Arbeitgeber NW eine vereinbarte Befristung mit dem vorübergehenden Freisein von Haushaltsmitteln und werden die Anforderungen des § 7 III Haushaltsgesetz NW 2004 / 2005 beachtet, so ist die Befristung nach § 14 I S.2 Nr. 7 TzBfG zulässig (im Anschluss an BAG 15.08.2001 AP BErzGG § 21 Nr.5; BAG 24.09.1997 RzK I 9 a Nr. 121).2. In einem solchen Fall ist die vereinbarte Befristung nicht deshalb wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nach § 134 BGB oder § 138 BGB unwirksam,- weil das befristet vergebene Beschäftigungsvolumen aus Stellenanteilen von 0,16 und 0,34 und 0,5 "zusammenmontiert" ist- oder weil der befristete Vertrag nur 46 Tage währt und die vorübergehend freien Haushaltsmittel möglicherweise noch länger frei sind- oder weil dem zu überprüfenden befristeten Vertrag 13 ebenfalls befristete Verträge innerhalb des Zeitraums von Anfang 2002 bis Sommer 2005 mit kurzen Laufzeiten von bis zu in einem Fall nur 12 Tagen vorausgegangen sind und die befristet beschäftigte Arbeitnehmerin eine "Vorstufe zur Beschäftigung im Tagelohn" erreicht sieht.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ; Haushaltsgesetz NW 2004/2005 § 7 III ;
Vorinstanz: ArbG Paderborn - 1 (2) Ca 1602/05 - 05.12.2006,