LAG Hamm - Urteil vom 15.08.2006
5 Sa 2293/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ; Haushaltsgesetz NRW 2004/2005 § 7 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 560/05 - 28.10.2005,

Wirksame Befristung bei zweckgebundener Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Erledigung zeitlich begrenzter Tätigkeiten

LAG Hamm, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 2293/05

DRsp Nr. 2007/963

Wirksame Befristung bei zweckgebundener Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Erledigung zeitlich begrenzter Tätigkeiten

»§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Diesem Erfordernis genügt § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW 2004/2005«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ; Haushaltsgesetz NRW 2004/2005 § 7 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 29.12.2004.

Die am 01.04.1981 geborene Klägerin trat zum 01.08.1998 eine Ausbildung zur Justizfachangestellten bei dem beklagten L1xx an. Nach deren erfolgreichem Abschluss wurde sie ab 12.01.2001 als vollbeschäftigte Justizangestellte beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der bis zum 11.07.2001 befristete schriftliche Arbeitsvertrag vom 12.01.2001 zugrunde. Zwölf weitere jeweils befristete Änderungs-Arbeitsverträge schlossen sich an. Zuletzt maßgeblich war der Vertrag vom 29.12.2004. Danach wurde die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 28.02.2005 als vollbeschäftigte Justizangestellte beim Landgericht M1xxxxx auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT weiterbeschäftigt. Als sachlicher Grund hierfür ist in § 1 des Arbeitsvertrages festgehalten: