Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 29.12.2004.
Die am 01.04.1981 geborene Klägerin trat zum 01.08.1998 eine Ausbildung zur Justizfachangestellten bei dem beklagten L1xx an. Nach deren erfolgreichem Abschluss wurde sie ab 12.01.2001 als vollbeschäftigte Justizangestellte beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der bis zum 11.07.2001 befristete schriftliche Arbeitsvertrag vom 12.01.2001 zugrunde. Zwölf weitere jeweils befristete Änderungs-Arbeitsverträge schlossen sich an. Zuletzt maßgeblich war der Vertrag vom 29.12.2004. Danach wurde die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 28.02.2005 als vollbeschäftigte Justizangestellte beim Landgericht M1xxxxx auf bestimmte Zeit nach SR 2 y
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