Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen über den 31.05.2005 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger, Volljurist und als Rechtsanwalt zugelassen, war zunächst aufgrund Vertrages vom 14.12.2000 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs. 2 1. Alt. BSHG bei der beklagten Stadt angestellt. Am 14.05.2001 wurde dieser Vertrag hinsichtlich der Höhe der Vergütung abgeändert, ohne die Vertragsdauer zu verändern. Der Kläger führte über die Wirksamkeit der Befristung dieser Verträge einen Rechtsstreit, der am 05.05.2004 vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde. Dort schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
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