LAG Köln - Urteil vom 12.12.2005
2 Sa 1054/05
Normen:
TzBfG § 17 § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4959/05

Wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich trotz fehlender Zustimmung des Personalrats - konkludenter Ausschluss gerichtlicher Anfechtung

LAG Köln, Urteil vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 1054/05

DRsp Nr. 2006/27888

Wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich trotz fehlender Zustimmung des Personalrats - konkludenter Ausschluss gerichtlicher Anfechtung

»Ist in einem gerichtlichen Vergleich ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Zustimmung des Personalrats nach LPVG NW nicht vorlag, so ist der Arbeitnehmer gleichwohl gehindert, die Unwirksamkeit der Befristung auf diesen Umstand zu stützen. Der Vergleich enthält konkludent auch die Vereinbarung, diese Befristung nicht mehr gerichtlich anzugreifen.«

Normenkette:

TzBfG § 17 § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen über den 31.05.2005 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger, Volljurist und als Rechtsanwalt zugelassen, war zunächst aufgrund Vertrages vom 14.12.2000 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs. 2 1. Alt. BSHG bei der beklagten Stadt angestellt. Am 14.05.2001 wurde dieser Vertrag hinsichtlich der Höhe der Vergütung abgeändert, ohne die Vertragsdauer zu verändern. Der Kläger führte über die Wirksamkeit der Befristung dieser Verträge einen Rechtsstreit, der am 05.05.2004 vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde. Dort schlossen die Parteien folgenden Vergleich: