LAG Köln - Urteil vom 09.11.2006
10 (4) Sa 561/06
Normen:
BGB §§ 305 Abs. 1 Satz 1 § § 307 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 § 310 Abs. 3 Nr. 2 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 § 17 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 645/05

Wirksame Befristung des Beschäftigungsumfangs durch Arbeitsvertrag - Inhaltskontrolle der Befristung prozentualer Arbeitszeitbestimmung - wirksame Befristung zur Vertretung bei Erledigung anderer Aufgaben als der des Vertretenen - Voraussetzungen für den Einwand der Dauervertretung

LAG Köln, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 10 (4) Sa 561/06

DRsp Nr. 2007/9709

Wirksame Befristung des Beschäftigungsumfangs durch Arbeitsvertrag - Inhaltskontrolle der Befristung prozentualer Arbeitszeitbestimmung - wirksame Befristung zur Vertretung bei Erledigung anderer Aufgaben als der des Vertretenen - Voraussetzungen für den Einwand der Dauervertretung

1. Die Befristung einzelner Elemente des Inhalts eines Arbeitsverhältnisses (wie etwa die erhöhte Beschäftigungszeit im Rahmen der Befristungsdauer für das Arbeitsverhältnis insgesamt) unterliegt nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ab 01.01.2002 der allgemeinen zivilrechtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB; die Befristungsabrede bedarf keines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes im Sinne der bisherigen, für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bestehenden Rechtsprechung. 2. Die Befristung des Beschäftigungsumfangs unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. 3. Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung grundsätzlich frei, ob, für welche Zeit und in welchem Umfang er für den ausgefallenen Arbeitnehmer vertretungsweise beschäftigt; er kann daher auch dem Umstand Rechnung tragen, dass ab einer bestimmten Zeit nur noch 50 % der Arbeitszeit der zu Vertretenden zur Verfügung stehen.