LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2006
9 Sa 46/05
Normen:
BGB § 305c Abs. 1 ; TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 § 14 Abs. 1 ; ATG § 8 Abs. 3 ; SGB IX § 81 Abs. 2 ; TV ATZ § 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 130/05

Wirksame Befristung eines Altersteilarbeitsverhältnisses bei Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Schwerbehinderung - keine überraschende Vertragsklausel bei Umsetzung tarifvertraglicher Verpflichtung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 46/05

DRsp Nr. 2006/27760

Wirksame Befristung eines Altersteilarbeitsverhältnisses bei Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Schwerbehinderung - keine überraschende Vertragsklausel bei Umsetzung tarifvertraglicher Verpflichtung

Die arbeitsvertragliche Formularklausel, nach der das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Regelungen eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung in Anspruch nehmen kann, ist nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, wenn mit der Vereinbarung eine tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses nur in eine vertragliche Beendigungsnorm umgesetzt wird.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1 ; TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 § 14 Abs. 1 ; ATG § 8 Abs. 3 ; SGB IX § 81 Abs. 2 ; TV ATZ § 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung zuletzt über die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsvereinbarung in einem Altersteilzeitvertrag rechtswirksam zum 31.03.2006 beendet worden ist.