LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.10.2021
4 Sa 342 öD/20
Normen:
SGB VI § 41 S. 3; TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 9; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; KTD § 28;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 771 öD b/20

Wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VIReduzierung der Arbeitszeit als Vertragsänderung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 342 öD/20

DRsp Nr. 2022/13305

Wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI Reduzierung der Arbeitszeit als Vertragsänderung

1. Der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass eine Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI ebenso wie eine Verlängerung i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ändern darf und die übrigen Arbeitsbedingungen unverändert bleiben müssen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage gibt es noch nicht. 2. Wird im Rahmen einer Vereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit geregelt, ist dies eine Veränderung der Arbeitsbedingungen. Aus dogmatischen Gründen ist davon auszugehen, dass diese Vertragsänderung einer wirksamen Verlängerungsvereinbarung i.S.d § 41 Satz 3 SGB VI entgegensteht und deshalb von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.10.2020 - 2 Ca 771 öD b/20 - abgeändert: