LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2021
7 Sa 4/21
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 646/20

Wirksame Befristung nach WissZeitVGZitiergebot nach § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVGEinhaltung der Höchstbefristungsdauer nach WissZeitVGRechtsmissbräuchliche Befristungen nach WissZeitVG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 4/21

DRsp Nr. 2022/4988

Wirksame Befristung nach WissZeitVG Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG Einhaltung der Höchstbefristungsdauer nach WissZeitVG Rechtsmissbräuchliche Befristungen nach WissZeitVG

1. Der Begriff des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG ist eigenständig und abschließend bestimmt. Entscheidend ist die wissenschaftliche Prägung des Arbeitsverhältnisses. 2. Ein Befristungsende ist nicht mit Abschluss der Promotion und einer anschließenden Tätigkeit als Studienmanager erreicht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. Dezember 2020, Az.: 8 Ca 646/20, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 15. Mai 2014 als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Gemäß Vertrag vom 7. Mai 2014 (Bl. 6 f. d. A.) war das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 30. September 2014 befristet. Als Befristungsgrund wurde angegeben, dass sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach den Vorschriften des richte. Der Kläger war eingruppiert in die Entgeltgruppe 13 und erzielte ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.009,00 €.