Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. Dezember 2020, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung nach dem
Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 15. Mai 2014 als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Gemäß Vertrag vom 7. Mai 2014 (Bl. 6 f. d. A.) war das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 30. September 2014 befristet. Als Befristungsgrund wurde angegeben, dass sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach den Vorschriften des richte. Der Kläger war eingruppiert in die Entgeltgruppe 13 und erzielte ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.009,00 €.
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