ArbG Marburg - Urteil vom 27.08.2004
2 Ca 572/03
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2 ; BBiG § 19 § 97 ; MPhG § 4 Abs. 1, 3 § 7 Abs. 1 ; BGB § 117 § 118 ;
Fundstellen:
DB 2004, 2375

Wirksame Befristung ohne Sachgrund im Anschluss an Ausbildung zum Masseur und Bademeister - Praktikantenvertrag kein Vorarbeitsverhältnis - unschädliche Falschbezeichnung - wirksamer Ausbildungsvertrag auch bei Schlechterfüllung

ArbG Marburg, Urteil vom 27.08.2004 - Aktenzeichen 2 Ca 572/03

DRsp Nr. 2005/19957

Wirksame Befristung ohne Sachgrund im Anschluss an Ausbildung zum Masseur und Bademeister - Praktikantenvertrag kein Vorarbeitsverhältnis - unschädliche Falschbezeichnung - wirksamer Ausbildungsvertrag auch bei Schlechterfüllung

1. Die Ausbildungszeit zum Masseur und medizinischen Bademeister ist nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz nicht als Vorarbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen; nach Abschluss der Ausbildung besteht daher die Möglichkeit der Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG.2. Ein "Arbeitsvertrag für Praktikanten" ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG; es liegt vielmehr ein Praktikantenvertrag vor, der jedenfalls nicht als reines Arbeitsverhältnis anzusehen ist; die Falschbezeichnung ist für die Einordnung des Praktikantenvertrages ohne rechtliche Bedeutung.3. Die Wirksamkeit eines Ausbildungsvertrages wie auch eines Arbeitsvertrages hängt nicht davon ab, ob die entsprechenden Ausbildungs- oder Arbeitspflichten von den Vertragsparteien ordnungsgemäß erfüllt werden.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2 ; BBiG § 19 § 97 ; MPhG § 4 Abs. 1, 3 § 7 Abs. 1 ; BGB § 117 § 118 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die unbefristete Weiterbeschäftigung als Masseur und medizinischer Bademeister.