LAG Köln - Urteil vom 14.12.2007
4 Sa 992/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 ; BEEG § 21 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 354/07

Wirksame Befristung zur Vertretung auch bei kurzeitigem Ausbleiben des Vertretungsfalls zu Vertragsbeginn

LAG Köln, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 992/07

DRsp Nr. 2008/14386

Wirksame Befristung zur Vertretung auch bei kurzeitigem Ausbleiben des Vertretungsfalls zu Vertragsbeginn

»Die Wirksamkeit einer Befristung, die mit dem Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt wird, muss nicht dadurch scheitern, dass zu Beginn des Vertrages für eine kurze Zeit ein Vertretungsfall nicht vorliegt.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 ; BEEG § 21 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede. Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.08.2007 der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihr am 13.08.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.08.2007 Berufung eingelegt und diese am 23.09.2007 begründet.