Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Der Kläger absolvierte bei der Beklagten eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker (Fachrichtung Drehtechnik). Unmittelbar im Anschluss daran wurde der Kläger von der Beklagten im erlernten Ausbildungsberuf weiterbeschäftigt. Grundlage hierfür war dabei zunächst ein bis zum 25.01.2005 befristeter Arbeitsvertrag vom 16.01.2004. Mit "Nachtrag" vom 09.12.2004 vereinbarten die Parteien die zeitliche Verlängerung dieses Arbeitsvertrages bis zum 25.07.2005. Mit Schreiben vom 22.04.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 25.07.2005 hinaus nicht möglich sei.
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