LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2006
10 Sa 52/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 ; TV (Beschäftigungssicherung) § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1623/05

Wirksame Befristungsabrede bei tariflicher Weiterbeschäftigung Auszubildender

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 52/06

DRsp Nr. 2007/1139

Wirksame Befristungsabrede bei tariflicher Weiterbeschäftigung Auszubildender

§ 3 Ziff. 1 TV (Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 28.11.2003) begründet sowohl seinem Wortlaut nach als auch nach seinem Sinn und Zweck ausschließlich die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen; die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG bleibt hiervon erkennbar in jeder Hinsicht unberührt.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 ; TV (Beschäftigungssicherung) § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Der Kläger absolvierte bei der Beklagten eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker (Fachrichtung Drehtechnik). Unmittelbar im Anschluss daran wurde der Kläger von der Beklagten im erlernten Ausbildungsberuf weiterbeschäftigt. Grundlage hierfür war dabei zunächst ein bis zum 25.01.2005 befristeter Arbeitsvertrag vom 16.01.2004. Mit "Nachtrag" vom 09.12.2004 vereinbarten die Parteien die zeitliche Verlängerung dieses Arbeitsvertrages bis zum 25.07.2005. Mit Schreiben vom 22.04.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 25.07.2005 hinaus nicht möglich sei.