LAG Thüringen - Beschluss vom 24.10.2023
1 TaBV 25/21
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 33 Abs. 2; BetrVG § 34; Haustarifvertrag v. 30.08.2012 § 2 Abs. 3; Haustarifvertrag v. 30.08.2012 § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 20/21

Wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats bei verfahrensfehlerhafter Ladung zur BetriebsratssitzungKeine separate Abstimmung über eine Ergänzung der TagesordnungBeweiswert der Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVGKeine überhöhten Anforderungen an die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur EingruppierungErforderliches Fachwissen für die Aufgabenerledigung als maßgebliches Kriterium für die Eingruppierung nach dem Haustarifvertrag

LAG Thüringen, Beschluss vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 1 TaBV 25/21

DRsp Nr. 2023/15515

Wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats bei verfahrensfehlerhafter Ladung zur Betriebsratssitzung Keine separate Abstimmung über eine Ergänzung der Tagesordnung Beweiswert der Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG Keine überhöhten Anforderungen an die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung Erforderliches Fachwissen für die Aufgabenerledigung als maßgebliches Kriterium für die Eingruppierung nach dem Haustarifvertrag

1. Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen (Anschluss an BAG 22.11.2027 ABR 46/17 - Rn. 14). 2. Hierbei ist es nicht erforderlich, über die Ergänzung der Tagesordnung getrennt abzustimmen. Vielmehr ist es ausreichend, dass niemand der Beschlussfassung über den neuen Tagesordnungspunkt widerspricht (Anschluss an BAG 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 - juris Rn. 37). 3. Einzelfall einer Eingruppierung in einen Haustarifvertrag mit Punktesystem.