LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2006
19 Sa 43/05
Normen:
BGB § 613a ; BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 596/04

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei mangels Betriebsübergang fehlendem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Gemeinschaftsbetrieb - Voraussetzungen für Betriebsteilübergang

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 43/05

DRsp Nr. 2007/9517

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei mangels Betriebsübergang fehlendem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Gemeinschaftsbetrieb - Voraussetzungen für Betriebsteilübergang

1. Ein gelegentlicher Mitarbeiter- und Materialaustausch lässt für sich nicht auf die Vereinbarung einer gemeinsamen Führung nur eines Betriebes mit einheitlicher Leitung im sozialen und personellen Bereich schließen; gegen eine solche auch nur konkludente Vereinbarung spricht es, wenn unterschiedliche Geschäftsführer eingesetzt sind und jeweils eigene Mitarbeiter beschäftigen, die über die für die Geschäftsausübung notwendigen Qualifikationen verfügen. 2. § 613 a BGB führt nur zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen einzigen Betriebsübernehmer, wenn die Identität eines übernommenen Betriebes gewahrt bleibt, nicht dagegen zur Schaffung eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen Unternehmen, die vereinzelte Betriebsmittel erwerben oder nutzen. 3. Der Übergang eines Betriebsteils setzt voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten; es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen, bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet.

Normenkette:

BGB § 613a ; BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; § Abs. ;