LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.12.2007
3 Sa 356/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4 ; SGB IX § 2 Abs. 2, 3 ; BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 122 c/07

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei vertretbarem Punkteschema zur Berücksichtigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 356/07

DRsp Nr. 2008/4377

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei vertretbarem Punkteschema zur Berücksichtigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

1. § 1 Abs. 3 KSchG erlaubt dem Arbeitgeber die Verwendung eines Punkteschemas, und zwar auch dann, wenn keine förmliche Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 4 KSchG vorliegt. 2. Hinsichtlich der Gewichtung der Kriterien können dem Arbeitgeber keine abstrakten Vorgaben gemacht werden, denn nach der gesetzlichen Konzeption soll der Arbeitgeber einen Wertungsspielraum haben; die Auswahlentscheidung muss lediglich vertretbar sein und nicht unbedingt der Entscheidung entsprechen, die das Gericht getroffen hätte, wenn es eigenverantwortlich soziale Erwägungen hätte anstellen müssen. 3. Will der Arbeitgeber für eine "Schwerbehinderung bis 50 Prozent" fünf Zusatzpunkte gewähren, lehnt er sich mit dieser Formulierung unter Verwendung des Wortes "Schwerbehinderung" an § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX an; daraus ist zu folgern, dass er nur den Mitarbeitern im Rahmen der sozialen Auswahl Zusatzpunkte gewähren will, die einen kündigungsschutzrechtlich relevanten Grad der Behinderung haben, die also mindestens einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt oder gleichstellbar sind, da es andernfalls ausgereicht hätte, in der Punktetabelle an Stelle von "Schwerbehinderung bis 50 Prozent" die Formulierung "Behinderung bis 50 Prozent" zu verwenden.