LAG Hamm - Urteil vom 22.02.2006
18 Sa 1751/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5441/04

Wirksame betriebsbedingte Kündigung des Chefdekorateurs bei Auslagerung der Dekorationsabteilung

LAG Hamm, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1751/05

DRsp Nr. 2006/21517

Wirksame betriebsbedingte Kündigung des Chefdekorateurs bei Auslagerung der Dekorationsabteilung

Eine gestaltende Unternehmerentscheidung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber sich entschließt, Aufgaben, die er bisher in seinem Betrieb wahrgenommen hat, auszulagern und an Fremdfirmen zu vergeben.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die Beklagte betreibt 41 Verkaufsfilialen für Sportartikel und beschäftigt insgesamt cirka 600 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt.

Der am 01.02.12xx geborene, verheiratete Kläger trat am 01.12.1979 in den Betrieb der Beklagten als Schaufenstergestalter ein. Ab 01.09.1991 war er als Assistent des Werbeleiters tätig. Seit dem 01.04.1997 ist der Kläger als Chefdekorateur mit der Leitung der Dekorationsabteilung betraut. Der Kläger ist in seiner Funktion unmittelbar der Leiterin der Marketingabteilung, der Zeugin R2xxx, unterstellt, ebenso wie die Projektleiterinnen Marketing Frau H2xxxxxx und Frau K7xxx.

Dem vom Kläger als Chefdekorateur geleiteten Dekoteam gehörten weiter an sein Stellvertreter Herr I1 d2x B3xxx, der als Vollzeitkraft auch Mitglied des Betriebsrates war, Herr C2xxxxxxx, der sich seit 2003 in Altersteilzeit befindet und die Frauen C3xxxxx, H3xxxx und K8xx.