LAG München - Urteil vom 26.11.2013
9 Sa 410/13
Normen:
TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 11266/12

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und SozialtarifvertragUnbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

LAG München, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 410/13

DRsp Nr. 2014/812

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und SozialtarifvertragUnbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

Der gewerkschaftlich nicht organisierte Kläger hat keine Ansprüche aus einem Tarifvertrag, dessen Geltungsbereich auf Arbeitnehmer beschränkt ist, die zu einem bestimmten Stichtag Mitglied der Gewerkschaft waren, da die einfache Differenzierungsklausel wirksam ist. Die einzelvertragliche Inbezugnahme dieses Tarifvertrages unter Beibehaltung der sich aus dem Geltungsbereich ergebenden Beschränkung verletzt nicht den allgemeinen arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 10.04.2013 - Az.: 36 Ca 11266/12 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ansprüche aus einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag zustehen, sowie über die korrekte Berechnung der Vergütung gemäß eines Transfer- und Sozialtarifvertrages.

Der Kläger stand zur Beklagten zu 1) in einem Arbeitsverhältnis. Er war zuletzt als Business Development Manager zu einer monatlichen Bruttovergütung von € . beschäftigt.