LAG München - Urteil vom 23.07.2014
5 Sa 168/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 11187/13

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und SozialtarifvertragUnbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

LAG München, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 168/14 - Aktenzeichen 5 Sa 175/14

DRsp Nr. 2016/2603

Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag Unbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen

1. Weist ein Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag, der nach seinem Geltungsbereich nur auf Arbeitnehmer zur Anwendung kommt, die zum Zeitpunkt dessen Abschlusses bereits seit zwölf Kalendertagen Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind, im Vergleich zu einem (allgemeinen) Transfer- und Sozialtarifvertrag höhere Ansprüche auf Abfindung und auf BeE-Entgelt zu, so haben Arbeitnehmer, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, keine Ansprüche auf diese erhöhte Vergütung/Abfindung. 2. Die tarifvertragliche Regelung stellt sich als zulässige "einfache Differenzierungsklausel" dar, weil keine rechtlichen Schranken dafür aufgestellt werden, dass der Arbeitgeber auf individualvertraglicher Ebene die tariflich vorgesehene Ungleichbehandlung beseitigt. Durch den gewählten Stichtag wird kein gegen die negative Koalitionsfreiheit verstoßender Druck auf Außenseiter ausgeübt, der Gewerkschaft beizutreten.