LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2007
7 Sa 567/07
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 Satz 1 § 305 c Abs. 2 § 307 Abs. 1 Satz 2 § 310 Abs. 4 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 248/07

Wirksame Klausel zur Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf vertragliche Leistungszulage - keine Eintrübung eindeutiger Vertragsregelung durch mündliche Absprachen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 567/07

DRsp Nr. 2008/14563

Wirksame Klausel zur Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf vertragliche Leistungszulage - keine Eintrübung eindeutiger Vertragsregelung durch mündliche Absprachen

1. Die arbeitvertragliche Klausel "Die Leistungszulage ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die tarifliche Lohnanhebungen in Anrechnung gebracht werden können" ist, was den Anrechnungsvorbehalt angeht, eine von den restlichen Vereinbarungen abgrenzbare eigenständige Regelung und als solche klar und unmissverständlich.2. Mündliche Vereinbarungen, welche die Vertragsparteien zusätzlich zu der schriftlichen Regelung getroffen haben, ändern an der Klarheit der schriftlichen Regelung nichts; die Notwendigkeit, solche Absprachen im Streitfall durch Beweisaufnahme zu klären, führt nicht zu einem Verstoß der schriftlichen Regelung gegen das Transparenzgebot, denn Unklarheit kommt nur in Betracht, wenn eine objektive Auslegung der schriftlich fixierten Regelung zu einem mehrdeutigen Ergebnis führt.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 Satz 1 § 305 c Abs. 2 § 307 Abs. 1 Satz 2 § 310 Abs. 4 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Leistungszulage.