LAG Köln - Urteil vom 09.12.2004
5 (7) Sa 925/04
Normen:
BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1778/02

Wirksame Kündigung bei vom Betriebsrat zu vertretenden Verfahrensmängeln der Anhörung

LAG Köln, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 5 (7) Sa 925/04

DRsp Nr. 2005/4546

Wirksame Kündigung bei vom Betriebsrat zu vertretenden Verfahrensmängeln der Anhörung

»1. Mängel des Verfahrens bei einer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG sind für die Wirksamkeit der Kündigung nicht relevant, wenn sie in den Zuständigkeit des Betriebsrats fallen.2. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger, verheiratet, eine Unterhaltspflicht, ist seit 1985 im Betrieb der Beklagten als Glasreiniger beschäftigt, bei einem Verdienst von 11,48 EUR/Std. und einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Die Beklagte beschäftigt mehr als 700 Mitarbeiter, die überwiegend im Bereich der Gebäudereinigung tätig sind. In der Glasreinigung hat sie insgesamt neun Mitarbeiter eingesetzt, davon sieben in sog. Reinigungskolonnen, so auch den Kläger, dessen Arbeitsvertrag die Objektbezeichnung "Glasreinigen" enthält. Die beiden anderen Mitarbeiter in der Glasreinigung, die Herren H und F , sind dagegen bei ausgesuchten Einzelkunden tätig. Beide sind mittlerweile in den Ruhestand getreten, nachdem sie 25 bzw. 30 Jahre bei der Beklagten beschäftigt waren.