LAG Hamm - Urteil vom 09.03.2006
15 Sa 431/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1862/04

Wirksame Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

LAG Hamm, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 431/05

DRsp Nr. 2006/21505

Wirksame Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

1. Häufige Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers können zum Anlass einer personenbedingten Kündigung genommen werden, wenn objektive Tatsachen vorliegen, welche die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen; häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für ein entsprechendes Erscheinungsbild in der Zukunft sprechen.2. Sind beim Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.01.2000 bis zum 14.05.2004 im Durchschnitt Fehlzeiten im Umfang von mehr als 6 Wochen pro Kalenderjahr festzustellen, für welche die Arbeitgeberin sämtlich Entgeltfortzahlung geleistet hat, ist von häufigen Kurzerkrankungen in der Vergangenheit auszugehen, die erheblich sind und die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen. 3. Ist nach dem Sachverständigengutachten bezogen auf den Zugang der Kündigung davon auszugehen, dass beim Arbeitnehmer auch in Zukunft krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr auftreten werden, für welche die Beklagte Entgeltfortzahlungen zu leisten hat, führt dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen in Form der wirtschaftlichen Belastung der Arbeitgeberin.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: