LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.01.2018
3 Sa 787/16 B
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 1 S. 1-2; BetrAVG § 1; BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 106/16

Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen Versorgungsordnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 787/16 B

DRsp Nr. 2018/4725

Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen Versorgungsordnung

Eine Spätehenklausel, die eine Altersgrenze enthält kann nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt sein.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23.06.2016 (Az.: 6 Ca 106/16 B) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 1 S. 1-2; BetrAVG § 1; BetrVG § 77;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine betriebliche Hinterbliebenenrente zu gewähren.

Die am 22.07.1944 geborene Klägerin ist die Witwe des ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten, Herrn B.. Er wurde am 18.04.1929 geboren und verstarb am 15.03.2015. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Klägerin am 08.11.1996 hatte er das 63. Lebensjahr vollendet. Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten endete am 30.04.1987. Der verstorbene Ehemann der Klägerin bezog von der Beklagten sodann eine ausschließlich arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zuletzt in Höhe von 469,97 € brutto.