LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.01.2018
3 Sa 788/16 B
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 1 S. 1-2; BetrAVG § 1; BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 403/15

Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen Versorgungsordnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 788/16 B

DRsp Nr. 2018/4726

Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen Versorgungsordnung

Eine Spätehenklausel, die eine Altersgrenze enthält, kann nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt sein.

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.06.2016 (Az.: 8 Ca 403/15 B) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 1 S. 1-2; BetrAVG § 1; BetrVG § 77;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine betriebliche Hinterbliebenenrente zu gewähren.