LAG Nürnberg - Urteil vom 15.04.2021
3 Sa 312/20
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; TV T-ZUG v. 08.02.2018 § 2.2.1;
Fundstellen:
BB 2021, 1779
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 939/19

Wirksame tarifliche Freistellung auch bei Arbeitsunfähigkeit des ArbeitnehmersKeine analoge Anwendung der §§ 9 ff. BUrlG auf die tarifliche Freistellung nach § 10 A MTV

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 312/20

DRsp Nr. 2021/9156

Wirksame tarifliche Freistellung auch bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Keine analoge Anwendung der §§ 9 ff. BUrlG auf die tarifliche Freistellung nach § 10 A MTV

Der Anspruch auf tarifliche Freistellungszeit nach § 10 A MTV bay. Metall- und Elektroindustrie wird mit der antragsgemäßen Gewährung der Freistellung für bestimmte Tage erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer für diese Tage arbeitsunfähig erkrankt (entgegen LAG Hamm 25.11.2020 - 6 Sa 695/20).

Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des BurlG auf die Regelungen der tariflichen Freistellung nach § 10 A MTV kommt nicht in Betracht. Denn der tarifliche Freistellungsanspruch ist mit der Urlaubsgewährung nicht vergleichbar. Ihm fehlt der Bezug zum Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers. Auch folgt die tarifliche Freistellungszeit einem eigenen Regelungsregime, das vom Urlaubsrecht abgekoppelt ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 16.06.2020, Az.: 3 Ca 939/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; TV T-ZUG v. 08.02.2018 § 2.2.1;

Tatbestand: